Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 10. Oktober 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen Cleanup Worszeck, Inhaber Tim Worszeck, nachfolgend «Unternehmen», und seinen privaten oder gewerblichen Kundinnen und Kunden, nachfolgend «Kundschaft», über Umzüge, Räumungen, Reinigungen, Entsorgungen und Transporte.
Die AGB werden der Kundschaft vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und werden Vertragsbestandteil, wenn ihre Einbeziehung vereinbart wurde.
Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Für einen bestehenden Vertrag gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung der AGB.
2. Offerte und Vertrag
2.1 Offerte und Vertragsabschluss
Die Offerte beschreibt die angebotenen Leistungen, die Preisgrundlage und die vorgesehenen Termine. Eine in der Offerte genannte Gültigkeitsdauer ist massgebend.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Kundschaft eine verbindliche Offerte innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer annimmt oder wenn das Unternehmen eine Bestellung bestätigt. Als Textform gelten insbesondere E-Mail und nachvollziehbare Nachrichten.
Individuelle mündliche Vereinbarungen bleiben möglich. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollen Änderungen und Ergänzungen in Textform festgehalten werden.
2.2 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der vereinbarten Offerte und ausdrücklich vereinbarten Ergänzungen.
Zusatzleistungen wie Ein- und Auspacken, Verpackungsmaterial, Demontage und Montage von Möbeln, Spezialtransporte, Bewilligungen, Reinigungen sowie Entsorgungsgebühren sind nur enthalten, soweit dies vereinbart wurde.
Elektro-, Sanitär- und andere bewilligungspflichtige Arbeiten werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und durch entsprechend berechtigte Fachpersonen ausgeführt.
2.3 Angaben der Kundschaft
Die Kundschaft informiert das Unternehmen rechtzeitig über alle Umstände, die für die Planung und Ausführung wesentlich sind. Dazu gehören insbesondere:
Art, Menge, Grösse und Gewicht der Gegenstände;
besonders wertvolle, empfindliche oder beschädigte Gegenstände;
Stockwerke, Treppen, Lift und Tragwege;
Zufahrts- und Parkmöglichkeiten;
Zustand und Verschmutzung der zu reinigenden oder zu räumenden Räume;
gefährliche Stoffe, Sonderabfälle und andere besondere Risiken.
Erhebliche Abweichungen gegenüber den vereinbarten Angaben werden vor der Ausführung besprochen. Allfällige Mehrkosten richten sich nach Ziffer 3.
2.4 Vorbereitung und Zugang
Die Kundschaft stellt sicher, dass die vereinbarten Räume und Gegenstände zum vorgesehenen Zeitpunkt zugänglich sind. Sie organisiert notwendige Parkbewilligungen, Liftreservationen und Zugangsberechtigungen, soweit dies nicht ausdrücklich vom Unternehmen übernommen wurde.
Wasser und Strom für vereinbarte Reinigungsarbeiten sind bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Kundschaft ist während der Ausführung erreichbar oder benennt eine bevollmächtigte Person. Weisungsberechtigte Personen sind dem Unternehmen vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
2.5 Verpackung
Übernimmt die Kundschaft das Verpacken selbst, sorgt sie für eine geeignete und transportsichere Verpackung. Zerbrechliche oder empfindliche Gegenstände sind entsprechend zu schützen und zu kennzeichnen.
Das Unternehmen weist auf erkennbare Verpackungsmängel hin. Kann ein Gegenstand nicht sicher transportiert werden, wird das weitere Vorgehen vor dessen Übernahme abgestimmt.
3. Preise und Zahlung
3.1 Preisgrundlage
Die Preise werden in Schweizer Franken angegeben. Die Offerte legt fest, ob zum Pauschalpreis oder nach Aufwand abgerechnet wird.
Bei Privatkundschaft werden Endpreise einschliesslich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer und unvermeidbarer Zuschläge angegeben. Besteht keine Mehrwertsteuerpflicht, wird keine Mehrwertsteuer verrechnet.
3.2 Pauschalpreis und Abrechnung nach Aufwand
Ein Pauschalpreis umfasst die ausdrücklich vereinbarten Leistungen und Mengen.
Bei einer Abrechnung nach Aufwand werden die vereinbarten Stundenansätze, Fahrzeuge, Teamgrösse, Anfahrtskosten, Abrechnungsintervalle und allfälligen Mindestansätze zugrunde gelegt. Diese Angaben werden in der Offerte festgehalten.
Eine Aufwandsschätzung ist kein Pauschalpreis. Wird eine wesentliche Überschreitung der Schätzung erkennbar, informiert das Unternehmen die Kundschaft unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihr ab. Der verrechnete Aufwand wird nachvollziehbar ausgewiesen.
3.3 Zusatzleistungen und Mehrkosten
Nachträglich gewünschte Leistungen, zusätzliche Gegenstände oder erheblich abweichende örtliche Verhältnisse können Mehrkosten verursachen.
Das Unternehmen erläutert die zusätzlichen Arbeiten und ihre Preisgrundlage vor der Ausführung und holt die Zustimmung der Kundschaft ein.
Ohne vorherige Zustimmung werden nur unaufschiebbare Massnahmen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens ausgeführt. Deren Abrechnung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Vom Unternehmen verursachter Mehraufwand wird nicht zusätzlich verrechnet.
3.4 Entsorgungsgebühren
Die Offerte legt fest, ob Entsorgungsgebühren im Preis enthalten sind oder separat nach Abfallart, Gewicht beziehungsweise Volumen berechnet werden.
Separat verrechnete Fremdgebühren werden auf Wunsch belegt. Allfällige Zuschläge des Unternehmens werden vorgängig vereinbart.
Eine Verwertung oder Übernahme von Gegenständen sowie die Anrechnung allfälliger Erlöse bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
3.5 Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt zu bezahlen.
Anzahlungen, deren Höhe und Fälligkeit werden bei Bedarf ausdrücklich in der Offerte vereinbart.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Zusätzliche Mahn- oder Inkassopauschalen werden durch diese AGB nicht vereinbart.
4. Termine und Verschiebung
4.1 Vereinbarte Termine
Vereinbarte Termine sind einzuhalten. Unverbindliche Zeitprognosen werden als solche bezeichnet.
Bei absehbaren Verzögerungen informiert das Unternehmen die Kundschaft unverzüglich. Wird eine Verschiebung notwendig, stimmen die Parteien einen Ersatztermin ab. Gesetzliche Rechte bei Verzögerung oder Nichterfüllung bleiben bestehen.
4.2 Absage oder Verschiebung durch die Kundschaft
Absagen und Verschiebungswünsche sind dem Unternehmen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Eine Terminverschiebung wird erst mit der Bestätigung durch beide Parteien verbindlich.
Bei einer kurzfristigen Absage oder Verschiebung kann das Unternehmen eine angemessene Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen, getätigte Aufwendungen sowie nachweisbare, nicht vermeidbare Ausfälle geltend machen. Dabei werden ersparte Aufwendungen und anderweitige Erwerbsmöglichkeiten berücksichtigt.
Bei Absagen innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungstermin können insbesondere bereits angefallene Personal-, Fahrzeug-, Dispositions- und Vorbereitungskosten sowie weitere nachweisbare Ausfälle berücksichtigt werden.
Die Entschädigung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
4.3 Fehlender Zugang und Wartezeiten
Kann eine Leistung wegen fehlenden Zugangs, mangelnder Vorbereitung oder ausbleibender notwendiger Weisungen nicht wie vereinbart ausgeführt werden, kontaktiert das Unternehmen die Kundschaft und stimmt das weitere Vorgehen ab.
Eine zusätzliche Vergütung setzt voraus, dass hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht. Vom Unternehmen verursachte Wartezeiten werden nicht zusätzlich verrechnet.
4.4 Aussergewöhnliche Hindernisse
Bei unvorhersehbaren und nicht beherrschbaren Ereignissen, die die Ausführung wesentlich erschweren oder verhindern, informiert das Unternehmen die Kundschaft unverzüglich und bemüht sich um eine zumutbare Lösung.
Kann die Leistung endgültig nicht erbracht werden, werden Vorschüsse für nicht geschuldete Leistungen zurückerstattet. Die gesetzlichen Folgen bleiben vorbehalten.
5. Haftung und Versicherung
5.1 Sorgfalt und Haftung
Das Unternehmen führt die vereinbarten Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt aus.
Die Haftung des Unternehmens sowie seine Verantwortlichkeit für Mitarbeitende und beigezogene Dritte richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Eine pauschale Haftungsobergrenze wird durch diese AGB nicht vereinbart.
5.2 Vorschäden und Materialzustand
Vorhandene Schäden und besonders empfindliche Gegenstände sollen vor Arbeitsbeginn gemeinsam dokumentiert werden.
Vorschäden, übliche Abnutzung und allein durch bestehende Materialmängel verursachte Schäden begründen keine Haftung des Unternehmens.
Bei selbst verpackten Gegenständen ist zu prüfen, ob eine unzureichende Verpackung einen Schaden verursacht oder mitverursacht hat. Eigene Packarbeiten der Kundschaft führen nicht zu einem generellen Haftungsausschluss.
5.3 Wertgegenstände und besondere Güter
Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, persönliche Dokumente und unersetzliche Datenträger sollen von der Kundschaft selbst befördert werden.
Die Übernahme solcher Gegenstände sowie der Transport besonders wertvoller, schwerer oder empfindlicher Güter bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Besondere Werte und Risiken sind vor Vertragsabschluss mitzuteilen.
Gefahrgut und Tiere werden nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen übernommen.
5.4 Räumungen und Entsorgungen
Die Kundschaft bestätigt, dass sie zur Räumung und zur Verfügung über die betroffenen Gegenstände berechtigt ist.
Zu entsorgende Gegenstände oder vollständig zu räumende Bereiche werden vor Arbeitsbeginn eindeutig bezeichnet. Aufzubewahrende Gegenstände sind zu kennzeichnen oder vorher zu entfernen.
Bei Unklarheiten holt das Unternehmen eine Freigabe ein. Die blosse Anwesenheit eines Gegenstands in einem Raum gilt ohne eindeutige Räumungsvereinbarung nicht als Entsorgungsfreigabe.
Die Entsorgung erfolgt über für die jeweilige Abfallart geeignete und erforderlichenfalls bewilligte Stellen.
Sonderabfälle, unbekannte Chemikalien und möglicherweise schadstoffhaltige Materialien müssen vorgängig offengelegt werden. Sie werden nur nach gesonderter Prüfung und Vereinbarung übernommen.
Bei Verdacht auf gefährliche Stoffe können die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung unterbrochen werden. Das Unternehmen informiert die Kundschaft über das weitere Vorgehen und allfällige Mehrkosten.
5.5 Reinigungsarbeiten
Die Kundschaft informiert über empfindliche Oberflächen und bekannte Pflegevorgaben. Bei erkennbar ungeeigneten Verfahren oder Materialien klärt das Unternehmen die Ausführung vorab.
Dauerhafte Verfärbungen, Materialverschleiss, beschädigte Fugen und andere bauliche Mängel werden durch eine Reinigung nicht behoben, sofern keine gesonderte Leistung vereinbart wurde.
Für vom Unternehmen verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
5.6 Versicherung
Eine allfällige Betriebshaftpflicht- oder Transportversicherung und deren Deckungsumfang werden auf Anfrage erläutert.
Eine zusätzliche Transportversicherung wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung abgeschlossen.
Die Versicherungsdeckung ersetzt oder begrenzt die gesetzliche Haftung des Unternehmens nicht. Eine bestimmte Versicherungssumme oder vollständige Deckung wird durch diese AGB nicht zugesichert.
6. Beanstandungen
6.1 Kontrolle und Meldung
Die Kundschaft prüft die ausgeführten Arbeiten und das übergebene Gut soweit zumutbar bei Abschluss beziehungsweise Ablieferung.
Erkennbare Schäden oder Mängel sind möglichst sofort gemeinsam zu protokollieren und dem Unternehmen mitzuteilen. Später entdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden.
Eine konkrete Beschreibung und, soweit möglich, Fotos erleichtern die Bearbeitung.
Die gesetzlichen Prüfungs-, Rüge- und Verjährungsregeln für die jeweilige Leistung bleiben massgebend. Diese AGB schaffen keine zusätzliche Ausschlussfrist.
6.2 Nachbesserung
Bei berechtigten Beanstandungen wird das Unternehmen unverzüglich informiert und erhält, soweit gesetzlich vorgesehen und zumutbar, Gelegenheit zur Nachbesserung.
Andere gesetzliche Rechte der Kundschaft bleiben bestehen.
Notwendige dringliche Massnahmen zur Schadenminderung dürfen getroffen werden. Sie sind soweit möglich zuvor mit dem Unternehmen abzustimmen und zu dokumentieren.
6.3 Reinigung mit Abnahmegarantie
Eine Abnahmegarantie gilt nur, wenn sie in der Offerte ausdrücklich zugesagt wurde.
Sie umfasst die kostenlose Nachreinigung berechtigt beanstandeter Mängel innerhalb des vereinbarten Reinigungsumfangs.
Die Kundschaft teilt den Abnahmetermin rechtzeitig mit und ermöglicht den Zugang zur Nachreinigung. Ob eine Vertretung des Unternehmens bei der Übergabe anwesend ist, wird in der Offerte festgelegt.
Von der Abnahmegarantie nicht erfasst sind neue Verschmutzungen nach der Reinigung, bauliche Mängel und Arbeiten, die nicht zum vereinbarten Umfang gehören.
Wird eine Beanstandung erst bei der Übergabe durch die Verwaltung oder Vermietung festgestellt, informiert die Kundschaft das Unternehmen unverzüglich und stimmt eine zeitnahe Nachreinigung ab.
Die Abnahmegarantie ist keine Zusicherung für den gesamten Zustand des Mietobjekts oder für dessen vorbehaltlose Übernahme durch die Vermietung. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
6.4 Kontakt bei Beanstandungen
Beanstandungen sind an Cleanup Worszeck, Inhaber Tim Worszeck, über die in der Offerte oder Auftragsbestätigung angegebenen Kontaktdaten zu richten.
7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf die Vertragsbeziehung ist schweizerisches Recht anwendbar.
Zwingende gesetzliche Vorschriften und anwendbare internationale Übereinkommen bleiben vorbehalten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transporten.
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Die gesetzlich geschützten Gerichtsstände für Konsumentinnen und Konsumenten werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen anwendbar, soweit der Vertrag bestehen kann. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Regeln.